Werbung für im Ausland erbrachte Waren und Dienstleistungen stellt ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke da

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Das EuG hob kürzlich die Entscheidung der EUIPO Beschwerdekammer betreffend den Verfall einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung auf und urteilte, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für Hotel- und Nebendienstleistungen, die außerhalb der EU erbracht werden, eine Benutzungshandlung innerhalb der EU darstellen können. In ihrem letzten ILO-Artikel beschäftigten sich Claudia Csáky und Sarah Kasslatter mit den Gründen der aufgehobenen Entscheidung und ihrer Auswirkung auf Markeninhaber.

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Autoren

Dr. Claudia Csáky
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Mag. Sarah Kasslatter
Rechtsanwaltsanwärterin
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