Kundmachung von Betriebsvereinbarungen

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Dass es mitunter kostspielig sein kann, bei der Kundmachung von Betriebsvereinbarungen Fehler zu machen, musste kürzlich ein Arbeitgeber erfahren: er hatte im Wege einer Betriebsvereinbarung zunächst von einer leistungsorientierten Betriebspensionszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell umgestellt. In einer weiteren Betriebsvereinbarung wurde die Nachschusspflicht des Arbeitgebers beseitigt und stattdessen eine Einmalzahlung an die Pensionskasse eingeführt. Der Betriebsrat war mit allem einverstanden, die unterzeichnete Betriebsvereinbarung wurde im Personalbüro und im Betriebsratsbüro hinterlegt – mehr jedoch leider nicht. Ein Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Betriebsvereinbarung nicht gehörig kundgemacht wurde und daher ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet, und bekam vom OGH Recht. 

Betriebsvereinbarungen sind nämlich vom Betriebsinhaber oder Betriebsrat an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Gleich einem Gesetz wirkt die Betriebsvereinbarung nicht, wenn diese Kundmachung verabsäumt wird. Die bloße Auflage im Personalbüro ohne weitere Hinweise auf die dort mögliche Einsichtsmöglichkeit reicht nicht.

Der Kundmachungsmangel wird nicht einmal durch tatsächliche Kenntnisnahme geheilt (beispielsweise Mitteilung durch einen Kollegen). Für den Arbeitgeber bedeutete dies im entschiedenen Fall, dass es bei der Nachschusspflicht ins Pensionskassenmodell blieb; die mit dem Betriebsrat an sich wirksam vereinbarte Einmalzahlung entfaltete im Verhältnis zum Arbeitnehmer keine Rechtsverbindlichkeit.

„Alles was Recht ist“ – Kolumne in „Die Presse“ vom 14. November 2009

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Autor

Mag. Jakob Widner
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