Die Größenklassen des § 221 UGB spielen für den Umfang eines Jahresabschlusses, die Offenlegung beim Firmenbuch und eine allfällige Prüfungspflicht eine wesentliche Rolle.
Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (BGBl I 2015/22), das unter anderem die Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und die damit verbundenen Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen umsetzt, werden die Größenklassen geändert.
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