Der Kläger, eine Baufirma, klagte den öffentlichen Auftraggeber auf EUR 30 000 wegen COVID-bedingter Mehrkosten für Schutzmasken, Desinfektionsmittel und den Mehraufwand wegen Leistungsabfall aufgrund der Maskenpflicht. Der Mehraufwand wurde durch ein bautechnisches Gutachten begründet, das aber keine konkreten Berechnungen enthielt.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu in einer Leitentscheidung zur Risikoverteilung und zum Mehrkosten-Nachweis bei Bauprojekten ganz grundsätzlich ausgesprochen, dass auch Mehraufwendungen konkret zu beziffern und zu beweisen sind. Ein abstraktes bautechnisches Gutachten kann diesen Nachweis nicht ersetzen. Der österreichische Bauprozess, in dem es oft um Mehrkostenforderungen geht, wird damit um eine Facette reicher.
Lesen Sie den Artikel von Jakob Widner dazu hier oder im Litigation Newsletter des International Law Office.