Das Gericht der europäischen Union entscheidet über die Umstände, unter denen die grafische Gestaltung einer Marke die Verwechslungsgefahr beseitigen kann

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Das EuG verneinte in der Rechtssache T-776/16 (Isocell GmbH gegen iCell AB) das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke ISOCELL und dem Wortteil der jüngeren Wort-/Bildmarke „iCell“ für identische und ähnliche Waren. Angesichts der geringen Unterscheidungskraft der Wortelemente der Marken und des hohen Grads an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden die grafischen Bestandteile der Marke „iCell“ diese deutlich von der älteren Marke. In diesem Zusammenhang sprach das Gericht aus, dass das Wortelement in einer Wortbildmarke nicht immer automatisch als dominierendes Element anzusehen ist.

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Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzeintritt

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Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der materiellen Insolvenz Zahlungen, kann er nach § 25 Abs 2 Z 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig werden. Ausgenommen sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der entstandene Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen das als Insolvenzmasse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Die Führung einer in einer Krise befindlichen Gesellschaft erfordert daher besondere Sorgfalt. Geschäftsführer und Vorstände haben das Vorliegen der materiellen Insolvenz regelmäßig zu prüfen. Nach Eintritt der materiellen Insolvenz haften sie der Gesellschaft für masseschmälernde Zahlungen. Um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte daher nach Möglichkeit bereits ex ante die Zulässigkeit der später in Aussicht genommenen Zahlungen geprüft werden.

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Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über präventive Restrukturierungsmaßnahmen

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Insolvenzvorschriften umfassen ein breites Spektrum von Maßnahmen: von einem frühzeitigen Eingreifen, bevor ein Unternehmen in ernste Schwierigkeiten gerät, über die rechtzeitige Restrukturierung zur Erhaltung rentabler Geschäftssparten und die Liquidation von Vermögenswerten als letztem Mittel zur Sanierung eines Unternehmens bis hin zu Gewährung einer zweiten Chance für redliche Unternehmer im Wege einer Entschuldung.

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