Das Gericht der europäischen Union entscheidet über die Umstände, unter denen die grafische Gestaltung einer Marke die Verwechslungsgefahr beseitigen kann
Das EuG verneinte in der Rechtssache T-776/16 (Isocell GmbH gegen iCell AB) das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke ISOCELL und dem Wortteil der jüngeren Wort-/Bildmarke „iCell“ für identische und ähnliche Waren. Angesichts der geringen Unterscheidungskraft der Wortelemente der Marken und des hohen Grads an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden die grafischen Bestandteile der Marke „iCell“ diese deutlich von der älteren Marke. In diesem Zusammenhang sprach das Gericht aus, dass das Wortelement in einer Wortbildmarke nicht immer automatisch als dominierendes Element anzusehen ist.