Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzeintritt

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Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der materiellen Insolvenz Zahlungen, kann er nach § 25 Abs 2 Z 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig werden. Ausgenommen sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der entstandene Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen das als Insolvenzmasse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Die Führung einer in einer Krise befindlichen Gesellschaft erfordert daher besondere Sorgfalt. Geschäftsführer und Vorstände haben das Vorliegen der materiellen Insolvenz regelmäßig zu prüfen. Nach Eintritt der materiellen Insolvenz haften sie der Gesellschaft für masseschmälernde Zahlungen. Um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte daher nach Möglichkeit bereits ex ante die Zulässigkeit der später in Aussicht genommenen Zahlungen geprüft werden.

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Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über präventive Restrukturierungsmaßnahmen

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Insolvenzvorschriften umfassen ein breites Spektrum von Maßnahmen: von einem frühzeitigen Eingreifen, bevor ein Unternehmen in ernste Schwierigkeiten gerät, über die rechtzeitige Restrukturierung zur Erhaltung rentabler Geschäftssparten und die Liquidation von Vermögenswerten als letztem Mittel zur Sanierung eines Unternehmens bis hin zu Gewährung einer zweiten Chance für redliche Unternehmer im Wege einer Entschuldung.

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Der Schlüssel ist Vermarktbarkeit: Kann ein Werk geteilt werden, liegt kein gemeinschaftliches Werk im Sinne von § 11 (1) UrhG vor

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Der Oberste Gerichtshof entschied kürzlich, dass eine Verbindung von Werken zweier Künstler dann nicht zu einem gemeinschaftlichen Werk im Sinne von § 11 (1) UrhG führt, wenn die einzelnen Werke wieder voneinander getrennt werden können.

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