Im neusten ILO Beitrag behandeln Alexander Isola und Fran Gebauer die Wirkungen eines Sanierungsplans für die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Gläubiger.
Im Regelfall wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubiger den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigungen nachträglich aufzukommen. Davon inkludiert sind auch die Gläubiger, welche am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 156 Abs 4 IO, welcher bestimmt, dass die Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können. Welche Kriterien von der obersten Rechtsprechung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung entwickelt wurden, können Sie im ILO Artikel vom 5. April lesen.
Lesen Sie den Beitrag von Alexander Isola und Fran Gebauer im ILO-Newsletter, erschienen am 05. April, 2019.
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