In seinem jüngsten ILO Beitrag bespricht Jakob Widner eine Grundsatzentscheidung des OGH zum Provisorialverfahren: Auch im Verfahren betreffend einstweiligen Rechtsschutz gelten zwar die grundrechtlichen Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht bildet aber dennoch keinen Nichtigkeitsgrund, sondern kann vom Verfahrensgegner nur als rügepflichtiger Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
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