Ecolex Nr. 7/2015, 584
Bei der Beurteilung der Priorität nach Markenrecht kommt es nur auf die konkret verwendeten Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr an. Im Rahmen des § 43 ABGB spielt hingegen die Priorität bei einem beiderseits befugten Namensgebrauch grundsätzlich keine Rolle.
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